Der Bund entlastet Wohnungsunternehmen gemäß § 6a des Altschuldenhilfe-Gesetzes (AHG) (Härtefallregelung) sowie gemäß der Verordnung zum Altschuldenhilfe-Gesetz vom 15.12.2000 (Altschuldenhilfe-Verordnung-AHGV) von Altschulden auf abgerissenen Wohnraum. Voraussetzung ist u. a., dass das Land einen Beitrag gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 AHGV zum Sanierungskonzept des Unternehmens leistet.
Das Land Sachsen-Anhalt erbringt seinen Beitrag zu den Sanierungskonzepten der Wohnungsunternehmen aus den Programmen der Wohnungs- und Städtebauförderung sowie dem KfW-Wohnraum-Modernisierungsprogramm II
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